Stand:
Dezember 2002
Als Hauptregel wird das Recht auf die dänische Staatsangehörigkeit erworben, wenn einer
der beiden Elternteile die dänische Staatsangehörigkeit besitzt. In anderen Fällen wird
in Verbindung mit einer Einbürgerung in der Regel verlangt, dass die Antragsteller durch
Aufenthalt in Dänemark der dänischen Sprache soweit mächtig sind, dass sie ohne
grössere Probleme in Dänemark leben können. Im allgemeinen müssen Staatsangehörige
aus nicht-nordischen Ländern sich mindestens 7 Jahre vor der Einbürgerung in Dänemark
aufgehalten haben. Für Personen, die ganz oder teilweise dänischer Abstammung sind,
können die Bestimmungen gelockert werden. Die Entscheidungen werden immer auf Grund einer
individuellen Beurteilung der Verhältnisse des einzelnen Antragstellers getroffen.
Um die dänische Staatsangehörigkeit zu erwerben, wird man normalerweise auf die
bisherige verzichten müssen.
Werden weitere Auskünfte benötigt, empfiehlt die Botschaft, sich an die zuständige
Stelle in Dänemark zu wenden, deren Anschrift lautet:
INTEGRATIONSMINISTERIET
Indfødsretskontoret
Slotsholmsgade 12, 3.
DK-1216 Kopenhagen K
Tel. (0045) 33 95 42 70 (9-13 Uhr)
Fax: (0045) 33 12 30 36
www.inm.dk

Es sei darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag auf dänische Staatsbürgerschaft eine
Gebühr in Höhe von dkr 1.000,- von der Behörde in Dänemark erhoben wird. Die Gebühr
wird auch dann nicht zurückerstattet, wenn der Antrag abgelehnt wird.
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