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| Praktische Hinweise für Au
Pair-Aufenthalte in Dänemark |
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Die dänischen Aufenthaltsbestimmungen für
Au Pairs regelt das Dänische Ausländergesetz § 9, Stk. 2, Abs. 4:
Der/die Antragsteller/in muß zwischen 17 und 30 Jahre alt sein. Ist der/die
Antragsteller/in unter 18 Jahre, muß der Inhaber des Sorgerechts den besonderen
Au-Pair-Vertrag unterzeichnen.
Darüber hinaus ist für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung Voraussetzung, daß
mindestens ein Elternteil der Gastgeberfamilie dänischer Staatsangehöriger ist.
Die Aufenthaltsgenehmigung muß vor der Abreise auf Grundlage eines Au-Pair-Vertrages mit
der dänischen Familie erteilt werden.
Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis müssen eingereicht werden:
- Rotes Antragsformular (3fach) und eine Einverständniserklärung
- 3 Fotos
- 1 Au-Pair-Vertrag (4-105), aus dem Arbeitszeiten und finanzielle Verhältnisse
hervorgehen.
Die Gebühr beträgt z.Z. DM 100,00.
Der Antrag muß bei dem zuständigen dänischen Generalkonsulat in Ihrem Bundesland b.z.w.
bei der Botschaft eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der dänischen Ausländerbehörde www.udlst.dk oder auf der
Internetseite der Botschaft www.daenemark.org
unter Arbeit, Bildung
und Soziales, Au-pair in Dänemark (s. Link am Ende dieses Abschnitts).
Der Au-Pair-Verein für internationale Jugendarbeit - Bundesgeschäftsstelle -
Goetheallee 10, 53225 Bonn
Tel.: 0228 - 69 89 52
unterstützt bei der Suche Gastfamilien im Ausland.
Beachten Sie bitte auch die Au
Pair-Informationen unserer Arbeitsmarktabteilung.
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| © Königlich Dänische Botschaft, Berlin |
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