Das Schengener Abkommen ist in der Nacht
vom 24. März zum 25. März 2001 um 00.00 Uhr auch für Dänemark in Kraft getreten.
Dänemarks neuer Status als Teilnehmer an der Schengen-Zusammenarbeit bringt nur ganz
weniger Änderungen für Segler mit sich, die dänische Jachthäfen anlaufen.
Segler werden weiterhin jeden beliebigen Jachthafen in Dänemark anlaufen können.
Es wird demnach nicht verlangt, dass Jachten genehmigte Grenzübergangsstellen
anlaufen müssen.
Das Neue für Segler besteht darin, dass Führer von Booten, die einen dänischen Hafen
direkt von einem Hafen in einem Land anlaufen, das sich nicht an der
Schengen-Zusammenarbeit beteiligt, ein Verzeichnis über die Besatzungsmitglieder des
Bootes und etwaige Passagiere anfertigen müssen. Das Verzeichnis ist dem Hafenmeister
zwecks Weitergabe an die Polizei auszuhändigen. Sind Drittausländer an Bord, so sind
diese bei der Einreise von der Polizei zu kontrollieren.
Das Verzeichnis muss Angaben über Namen (Vor- und Nachname), Geburtstag (Tag, Monat,
Jahr) und zur Staatsbürgerschaft aller an Bord Befindlichen enthalten. Für das
Verzeichnis besteht Formfreiheit. Es werden jedoch entsprechende Vordrucke in den
Jachthäfen ausliegen.
Bei Abwesenheit des Hafenmeisters kann die Liste im Postkasten des Hafens abgeliefert
werden.
Die an der Schengen-Zusammenarbeit teilnehmenden Länder sind Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen,
Portugal, Spanien, Schweden, Deutschland und Österreich.
Als Drittausländer gelten Staatsbürger aus Ländern ausserhalb der EU und des EWR.
Als Staatsbürger der EU und des EWR gelten Staatsbürger von Belgien, Dänemark,
Finnland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Irland, Island, Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Spanien, Grossbritannien, Schweden,
Deutschland und Österreich.
Die Meldepflicht gilt für alle Boote, ungeachtet des Heimatlandes des Bootes und
ungeachtet der Staatsbürgerschaft der an Bord Anwesenden. Die Meldepflicht gilt auch für
Charterboote.
Es besteht also eine Meldepflicht für alle Boote, die einen dänischen Hafen
direkt von einem Hafen ausserhalb des Schengener Vertragsgebietes anlaufen auch
für dänische Boote.
Es besteht keine Meldepflicht in Verbindung damit, dass eine Jacht einen dänischen Hafen
verlässt. Nur wenn ein Drittausländer das Schengener Vertragsgebiet über einen
dänischen Jachthafen verlässt, ist die Polizei im Hinblick darauf zu unterrichten, dass
eine Ausreisekontrolle des Betreffenden erfolgen kann.
Die Regeln für die Meldepflicht für und die Kontrolle von Jachten sind nicht für alle
Schengen-Länder einheitlich. Deshalb werden die Segler aufgefordert, sich vor dem
Anlaufen von Jachthäfen in anderen Schengen-Ländern über die entsprechenden Regeln
dieser Länder zu informieren. Auskünfte über nationale Vorschriften erteilen die
Behörden des jeweiligen Landes.
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