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Regelungen für Segler und Jachthäfen in Verbindung mit dem Beitritt Dänemarks zur praktischen Schengen-Zusammenarbeit
Das Schengener Abkommen ist in der Nacht vom 24. März zum 25. März 2001 um 00.00 Uhr auch für Dänemark in Kraft getreten.

Dänemarks neuer Status als Teilnehmer an der Schengen-Zusammenarbeit bringt nur ganz weniger Änderungen für Segler mit sich, die dänische Jachthäfen anlaufen.

Segler werden weiterhin jeden beliebigen Jachthafen in Dänemark anlaufen können.

Es wird demnach nicht verlangt, dass Jachten genehmigte Grenzübergangsstellen anlaufen müssen.

Das Neue für Segler besteht darin, dass Führer von Booten, die einen dänischen Hafen direkt von einem Hafen in einem Land anlaufen, das sich nicht an der Schengen-Zusammenarbeit beteiligt, ein Verzeichnis über die Besatzungsmitglieder des Bootes und etwaige Passagiere anfertigen müssen. Das Verzeichnis ist dem Hafenmeister zwecks Weitergabe an die Polizei auszuhändigen. Sind Drittausländer an Bord, so sind diese bei der Einreise von der Polizei zu kontrollieren.

Das Verzeichnis muss Angaben über Namen (Vor- und Nachname), Geburtstag (Tag, Monat, Jahr) und zur Staatsbürgerschaft aller an Bord Befindlichen enthalten. Für das Verzeichnis besteht Formfreiheit. Es werden jedoch entsprechende Vordrucke in den Jachthäfen ausliegen.

Bei Abwesenheit des Hafenmeisters kann die Liste im Postkasten des Hafens abgeliefert werden.

Die an der Schengen-Zusammenarbeit teilnehmenden Länder sind Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Deutschland und Österreich.

Als Drittausländer gelten Staatsbürger aus Ländern ausserhalb der EU und des EWR.

Als Staatsbürger der EU und des EWR gelten Staatsbürger von Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Niederlande, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Spanien, Grossbritannien, Schweden, Deutschland und Österreich.

Die Meldepflicht gilt für alle Boote, ungeachtet des Heimatlandes des Bootes und ungeachtet der Staatsbürgerschaft der an Bord Anwesenden. Die Meldepflicht gilt auch für Charterboote.

Es besteht also eine Meldepflicht für alle Boote, die einen dänischen Hafen direkt von einem Hafen ausserhalb des Schengener Vertragsgebietes anlaufen – auch für dänische Boote.

Es besteht keine Meldepflicht in Verbindung damit, dass eine Jacht einen dänischen Hafen verlässt. Nur wenn ein Drittausländer das Schengener Vertragsgebiet über einen dänischen Jachthafen verlässt, ist die Polizei im Hinblick darauf zu unterrichten, dass eine Ausreisekontrolle des Betreffenden erfolgen kann.

Die Regeln für die Meldepflicht für und die Kontrolle von Jachten sind nicht für alle Schengen-Länder einheitlich. Deshalb werden die Segler aufgefordert, sich vor dem Anlaufen von Jachthäfen in anderen Schengen-Ländern über die entsprechenden Regeln dieser Länder zu informieren. Auskünfte über nationale Vorschriften erteilen die Behörden des jeweiligen Landes.


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© Königlich Dänische Botschaft, Berlin
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