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Über die Botschaft


Legalisierung einer dänischen Heiratsurkunde
Die Dänische Botschaft und die dänischen Generalkonsulate in Deutschland nehmen mit sofortiger Wirkung keine Legalisierung von dänischen Heiratsurkunden mehr vor.

Aufgrund sowohl eines bilateralen Abkommens zwischen Dänemark und Deutschland (vom 17. Juni 1936) als auch eines Abkommens zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vom 25. Mai 1987) werden von den Vertragsstaaten Urkunden gegenseitig anerkannt, ohne legalisiert werden zu müssen.

Da es die Behörden/Botschaften von Drittstaaten sind, welche eine Legalisierung einer dänischen Urkunde fordern, werden Sie gebeten, sich an die betreffenden Botschaften Ihres eigenen Landes in Dänemark zu wenden, welche – in Übereinstimmung mit der internationalen Praxis – die Interessen ihrer Staatsangehörigen wahrnehmen und vertreten.

Da eine Legalisierung durch die folgenden Instanzen vorgenommen wird

1) das dänische Innenministerium,
2) das Königlich Dänische Aussenministerium und
3) die betreffende Botschaft in Kopenhagen

wäre folgender Ablauf denkbar:

Ihre Botschaft in Dänemark könnte nach Erhalt Ihrer Urkunde diese an das dänische Aussenministerium mit der Bitte um Legalisierung weiterleiten, welches diese an das dänische Innenministerium leitet. Sobald dem Aussenministerium die vom Innenministerium legalisierte Urkunde wieder vorliegt, kann es dessen Legalisierung bestätigen (legalisieren) und die Urkunde an Ihre Botschaft zurücksenden, welche nun ihrerseits due Endbeglaubigung (Legalisierung) vornimmt.



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© Königlich Dänische Botschaft, Berlin
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