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| Legalisierung einer dänischen
Heiratsurkunde |
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Die Dänische
Botschaft und die dänischen Generalkonsulate in Deutschland
nehmen mit sofortiger Wirkung keine Legalisierung von dänischen
Heiratsurkunden mehr vor.
Aufgrund sowohl eines bilateralen Abkommens zwischen Dänemark und
Deutschland (vom 17. Juni 1936) als auch eines Abkommens zwischen
den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vom 25. Mai 1987)
werden von den Vertragsstaaten Urkunden gegenseitig anerkannt,
ohne legalisiert werden zu müssen.
Da es die Behörden/Botschaften von Drittstaaten sind, welche eine
Legalisierung einer dänischen Urkunde fordern, werden Sie gebeten,
sich an die betreffenden Botschaften Ihres eigenen Landes in
Dänemark zu wenden, welche – in Übereinstimmung mit der
internationalen Praxis – die Interessen ihrer Staatsangehörigen
wahrnehmen und vertreten.
Da eine Legalisierung durch die folgenden Instanzen vorgenommen
wird
1) das dänische Innenministerium,
2) das Königlich Dänische Aussenministerium und
3) die betreffende Botschaft in Kopenhagen
wäre folgender Ablauf denkbar:
Ihre Botschaft in Dänemark könnte nach Erhalt Ihrer Urkunde
diese an das dänische Aussenministerium mit der Bitte um
Legalisierung weiterleiten, welches diese an das dänische
Innenministerium leitet. Sobald dem Aussenministerium die vom
Innenministerium legalisierte Urkunde wieder vorliegt, kann es
dessen Legalisierung bestätigen (legalisieren) und die Urkunde an
Ihre Botschaft zurücksenden, welche nun ihrerseits due
Endbeglaubigung (Legalisierung) vornimmt.
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| © Königlich Dänische Botschaft, Berlin |
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