Die dänische Namensgestzgebung ist im Gesetz Nr. 193 vom 29.04.1981 (einschliesslich Änderungen 1989, 1992 und 1997) geregelt.
In Dänemark kann ein Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten oder aber auch die Familiennamen beider Eltern entweder mit einem der Namen als Mittelnamen oder mit beiden Nachnamen, die in diesem Fall mit einem Bindestrich verbunden werden müssen.
In Dänemark kann einem Kind bei der Taufe oder zu jedem anderen Zeitpunkt durch Eintrag ins Kirchenbuch/Standesamtsregister ein oder mehrere Mittelnamen gegeben werden. Als Mittelname kann der Mittelname des Vaters oder der der Mutter oder aber der Nachname eines der Elternteile gewählt werden.
Ein Mittelname hat in Dänemark den Charakter eines Familiennamens und ist ein selbständiger Bestandteil des Personennamens. In offiziellen Dokumenten, die in Dänemark ausgefertigt werden, wird der Mittelname jedoch in der gleichen Zeile wie der Vorname geschrieben.
Wenn dänische Staatsangehörige ihr Domizil (festen Wohnsitz/berufliche Tätigkeit/Lebensmittelpunkt) ausserhalb von Dänemark haben, gilt nach dänischem Internationalen Privatrecht für die Namensgebung von Kindern das Recht des Wohnsitzlandes (Domizilprinzip).
Wegen weiterer Informationen wird an das dänische Amt für Zivilrecht verwiesen: